§ 277 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, Beherbergung von Gästen

§ 277.

(1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 149 Z 7 berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.

(4) Die Bestimmungen des § 150 Abs. 1 bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im § 149 Z 6 oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Verabreichungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080718

alte Dokumentnummer

N5199324935J

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