Verfahren
§ 277.
Vor Erteilung der Konzession sind der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes, die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer, die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle mit dem Vorrechte des § 23a der Ausgleichsordnung ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070264
alte Dokumentnummer
N5197418663S
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