vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 275 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 275
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

(1) Die Bestimmungen des § 274 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Teil geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfällige Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

02.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte