§ 274.
(1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1, 87 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
- 2000ein Zehntel
- 2001zwei Zehntel
- 2002drei Zehntel
- 2003vier Zehntel
- 2004fünf Zehntel
- 2005sechs Zehntel
- 2006sieben Zehntel
- 2007acht Zehntel
- 2008neun Zehntel
- der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12116094
alte Dokumentnummer
N6199854296L
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