§ 273 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 273.

(1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (§ 272 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Abs. 1 und 2.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080714

alte Dokumentnummer

N5199324931J

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