§ 272 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 272

§ 272. Fallen zwischen zwey oder mehrern Minderjährigen, welche einen und denselben Vormund haben, Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen vertreten; sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden insbesondere einen andern Curator ernenne.

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