§ 272 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 272.

(1) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.

(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechend.

Schlagworte

Kollisionskurator

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013392

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)