§ 271
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Dienstnehmerschaft
(§ 268) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- a) der beteiligten juristischen Personen bzw.
- b) der Europäischen Genossenschaft
- haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
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