§ 271 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 271

Unterrichtung der örtlichen Vertreterinnen und
Vertreter der Dienstnehmerschaft

Unbeschadet des § 278 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrats die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

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