2. Unterabschnitt
Der Zuschlag Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 271.
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
- 1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
- 2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
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