§ 271 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 271.

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag

  1. 1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den Angaben in der Ausschreibung, oder
  2. 2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis

    zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

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