2. Unterabschnitt
Der Zuschlag Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 271.
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40180219
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