Zum Bezugszeitraum: Abs. 2: vgl. § 658 Abs. 7
Berufsunfähigkeitspension.
§ 271.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
- 1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,
- 2. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
- 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40124997
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