§ 271 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum Bezugszeitraum: Abs. 2: vgl. § 658 Abs. 7

Berufsunfähigkeitsrente.

§ 271.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

  1. 1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,
  2. 2. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
  3. 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
  4. 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40124997

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)