2. Unterabschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische
Spezifikationen vorliegen
§ 26j
Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖE
angeführt sind
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
- a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (§ 26k) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen;
oder
- b) eine europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den in der Baustoffliste ÖE (§ 26k) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.
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