§ 26e K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 26e
Geltendmachung von Ansprüchen vor Gericht

Ansprüche gemäß §§ 26a und 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4 können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Schlichtungsstelle (§ 263) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 26f durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Falle einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Schlichtungsstelle hat der die Diskriminierung behauptenden Person unverzüglich, längstens jedoch nach Ablauf dieser Fristen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

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