§ 26e
Übereinstimmungszeugnis
(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 26 c Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 26f) zu erteilen, wenn
- a) dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist,
- b) das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt und
- c) die sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so ist ein Übereinstimmungszeugnis nur dann zu erteilen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 26 Abs. 4) vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
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