§ 26c LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1990

§ 26c

(1) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches

  1. 1. spätestens vier Wochen nach der Geburt,
  2. 2. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 26b Abs. 3) unverzüglich

    bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen.

(3) Der männliche Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

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