§ 26c
Übergangsbestimmungen
(1) Metadaten nach § 19d Abs. 1 sind
- a) für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2010,
- b) für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
(2) Die in § 19d Abs. 2 genannten Maßnahmen sind nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG
- a) für neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
- b) für die noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und Geodatendienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
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