§ 26c
Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung eines Diskriminierungsverbotes des § 23 Abs. 4 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 23 Abs. 1 und/oder Abs. 2 geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 27f zu behandeln und können bei Gericht nur gemäß § 26e geltend gemacht werden.
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