§ 26c K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 26c

Übereinstimmungsnachweis

(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch

  1. a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 26d) oder
  2. b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 26e)

    nachzuweisen.

(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 26i erbracht werden.

(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleich bleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit und der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:

  1. a) Art, Form und Inhalt des Übereinstimmungsnachweises;
  2. b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
  3. c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(5) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erbringen, wenn sich

  1. a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
  2. b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,

    in Kärnten befindet.

(6) Übereinstimmungsnachweise (Abs. 1), die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.

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