§ 26b
(1) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z 1
- 1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1) oder
- 2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.
(2) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z 2 frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem in § 3 Abs. 1 letzter Satz des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 vierter Satz des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993, genannten Zeitpunkt.
(3) Für Adoptiv- oder Pflegeväter (§ 26a Abs. 2 Z 1 und 2) beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(4) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)