§ 26b
Baustoffliste ÖA
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung durch Verordnung die Baustoffliste ÖA festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖA dürfen - ausgenommen im Fall des § 26a Abs. 2 - nur Bauprodukte angeführt werden, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(3) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (§ 26c) festzulegen.
(4) In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
- a) Verwendungszweck;
- b) Klassen und Stufen;
- c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises;
- d) Maßnahmen nach § 26c Abs. 4 lit. b oder c;
- e) Bestimmung, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle ausgestellt werden darf.
(5) Die Baustoffliste ÖA ist gemäß § 29b kundzumachen.
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