§ 26b
Bildungsteilzeit
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern
- 1. das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
- 2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- 3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
- Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Abschluss der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
(3) Innerhalb von vier Jahren ab Abschluss der Bildungsteilzeit sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 74c unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit
- 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002,
- 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K-MEKG,
- 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
- 4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder
- 5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,
- ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist vom Vertragsbediensteten zu vertreten. Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, ist bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung nach § 69 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsentgelt und Kinderzulage zugrunde zu legen.
03.12.2019
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