§ 26b
Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf eine Beschwerde darf ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer oder eine andere Dienstnehmerin, der bzw. die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers oder einer anderen Dienstnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 26a gilt sinngemäß.
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