§ 26 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 26.

Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.

Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129035

alte Dokumentnummer

N8190929286L

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