§ 26.
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129035
alte Dokumentnummer
N8190929286L
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