Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021
§ 26.
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR40241385
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