Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
§ 26.
(1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002
Schlagworte
Sonntagsdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40031608
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