§ 26 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

§ 26.

(1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Schlagworte

Sonntagsdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031608

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