§ 26
(1) § 26.Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
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