§ 26 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 26.

(1) Tabakwaren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 17 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich in das Steuerlager oder den Tabakwarenverwendungsbetrieb zu verbringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12055383

alte Dokumentnummer

N3199657257J

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