§ 26 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).

§ 26.

(1) Tabakwaren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 17 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder des Tabakwarenverwendungsbetriebes hat die Tabakwaren unverzüglich in das Steuerlager oder in den Tabakwarenverwendungsbetrieb aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053471

alte Dokumentnummer

N3199423650L

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