§ 26 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen Aufsteigen

§ 26

(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann oder in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

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