6. ABSCHNITT
Aufsteigen, Wiederholen Aufsteigen
§ 26
(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
- 1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder
- 2. an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2) Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.
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