zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
2. Unterabschnitt Durchführung der Hauptprüfung Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26.
(1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
- 1. in Deutsch zwei Gruppen von je drei verschiedenartigen Themen (§ 9),
- 2. in Latein oder Griechisch zwei Texte für die Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11),
- 3. in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen mit jeweils einer Aufgabenstellung auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,
- 4. in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
- 5. in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
- 6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben (§§ 16 und 17).
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 3 eine kurze Zusammenfassung der schriftlich vorgelegten Texte und der Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 2 eine deutsche Übersetzung der Texte anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 6 Dispositionen anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123140
alte Dokumentnummer
N7199012755J
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