Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
2. Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26.
(1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.
(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
- 1. im Unterricht verwendet wurden und
- 2. die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In Latein und Griechisch ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 10 und 11) eine dem Erwartungshorizont entsprechende Übersetzung in die Unterrichtssprache sowie eine Disposition zur Beantwortung der gestellten Aufgaben anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 12 und 13) eine kurze Zusammenfassung des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 14 und 15) eine Ausarbeitung anzuschließen. In Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 16 und 17) eine Disposition anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR40087798
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