§ 26 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1998

2. Unterabschnitt

Durchführung der Hauptprüfung Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung

§ 26

(1) § 26.Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.

Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

  1. 1. in Deutsch eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen (§ 9),
  2. 2. in Latein und Griechisch jeweils einen Text für die Übersetzung sowie diesem zugeordnet die Interpretationsfrage in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11),
  3. 3. in den lebenden Fremdsprachen jeweils eine Aufgabenstellung mit einer Aufgabe auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem ein Hörtext (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,
  4. 4. in Mathematik eine Aufgabenstellung mit vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
  5. 5. in Darstellender Geometrie eine Aufgabenstellung mit drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
  6. 6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils eine Aufgabenstellung mit drei oder vier Aufgaben (§§ 16 und 17).

(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 3) eine kurze Zusammenfassung des schriftlich vorgelegten Textes und des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 2) eine deutsche Übersetzung des Textes anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 4 und 5) eine Ausarbeitung, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 6) eine Disposition anzuschließen.

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