§ 26 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

5. ABSCHNITT

WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Wiederholung der Vorprüfung

§ 26.

Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
  2. 2. an die Stelle der Wendungen „Reife- und Befähigungsprüfung oder der/die Befähigungsprüfung“ jeweils das Wort „Vorprüfung“ tritt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124725

alte Dokumentnummer

N7199326977J

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