5. ABSCHNITT
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG Wiederholung der Vorprüfung
§ 26.
Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß
- 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
- 2. an die Stelle der Wendungen „Reife- und Diplomprüfung oder der/die Diplomprüfung“ jeweils das Wort „Vorprüfung“ tritt.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127257
alte Dokumentnummer
N7199762830J
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