§ 26 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

§ 26.

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202389

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