Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres
§ 26.
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40202389
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)