Kontrolle durch den Betreiber
§ 26.
Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157707
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