§ 26 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Kontrolle durch den Betreiber

§ 26.

Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157707

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