Passives Wahlrecht
§ 26.
(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- 1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§22 Nationalrats-Wahlordnung1992, BGBl. Nr.471).
- 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
- 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
- 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
- 4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)