§ 26 PBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Passives Wahlrecht

§ 26.

(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. 1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
  3. 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind

  1. 1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  3. 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
  4. 4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR40078763

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