Betragsanpassung durch V
Zeitgebühren
§ 26.
Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 113 S.
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. vgl. Zeitgebühr § 6
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12039347
alte Dokumentnummer
N2199746732L
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