Betragsanpassung durch V
Zeitgebühren
§ 26.
Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 94 S.
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.
2. vgl. Zeitgebühr § 6
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029192
alte Dokumentnummer
N2197314783T
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