§ 26 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

Betragsanpassung durch V

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden. 2. vgl. Zeitgebühr § 6

Zeitgebühren

§ 26.

Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 94 S.

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.

2. vgl. Zeitgebühr § 6

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029192

alte Dokumentnummer

N2197314783T

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