§ 26 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

III. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 26

(1) § 26.Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. a) bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. b) nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. c) verdorben sind;
  4. d) falsch bezeichnet sind;
  5. e) den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) § 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.

(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.

(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

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