§ 26 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1985

III. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 26

(1) § 26.Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

  1. a) bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  2. b) nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;
  3. c) verdorben sind;
  4. d) falsch bezeichnet sind;
  5. e) den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) § 8 lit. a, b und f gelten sinngemäß, § 9 gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.

(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.

(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

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