Wissenschaftliche Verwendung
§ 26.
(1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bediensteten haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen. § 25 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Thema jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen ist, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099380
alte Dokumentnummer
N61980115210
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