§ 26 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Ausbildungslehrgang

§ 26.

(1) Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 4 für die angegebenen Verwendungen festgelegten Gegenstände zu umfassen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 4 angegebenen Verwendung in der Regel zwischen drei Tagen und zwei Wochen zu dauern.

(3) Der Bedienstete ist vor der praktischen und mündlichen Erprobung (§ 27) einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.

(4) Das Zuweisungserfordernis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die seit mindestens drei Monaten in einer Verwendung stehen, für die der Abschluß der Grundausbildung IV Definitivstellungserfordernis ist.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100962

alte Dokumentnummer

N61984118930

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