§ 26 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26.

(1) Auf Beamte, die dem Besoldungsschema Wachebeamte angehören und die an Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte) und W 1 teilnehmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1. lit. a und 56.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
  2. 2. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 55.1. lit. a und 55.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Z 55.2. Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.

(2) Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem in Kraft treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069422

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