Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26.
Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende
- Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen vom Ergebnis
- der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der
- Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1 lit. a, 56.3 und 56.4
- der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
- 2. Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die
- Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7
- durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der
- Erfordernisse der Z 55.1 lit. a und 55.2 der Anlage 1 zum BDG
- 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum
- Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß
- Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979
- erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002095
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