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§ 26 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Prüfarbeit

§ 26.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Bei der Prüfarbeit hat die zur Prüfung antretende Person drei der nachfolgenden Inhalte des Grundmoduls und zwei der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Für jedes weitere absolvierte Hauptmodul oder Spezialmodul sind jeweils zwei weitere der nachfolgenden, für das jeweilige Hauptmodul oder Spezialmodul eigentümlichen, Inhalte zu bearbeiten. Elektrische Schutzmaßnahmen haben auf jeden Fall Bestandteil der Aufgabenstellungen der Hauptmodule zu sein.

(3) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und ein Hauptmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in zwölf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach vierzehn Stunden zu beenden.

(4) Die Prüfarbeit für das Grundmodul und zwei Hauptmodule oder ein Hauptmodul und ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vierzehn Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sechzehn Stunden zu beenden.

(5) Die Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 bei Absolvierung eines Spezialmoduls kann in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages oder in Form einer schriftlichen Bearbeitung von Aufgabenstellungen erfolgen.

(6) Die Prüfarbeit im Rahmen einer Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023, für ein Spezialmodul ist so zu konzipieren, dass basierend auf zwei der für dieses Spezialmodul eigentümlichen Inhalte gemäß § 26 Abs. 6 Z 6 bis Z 15, die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.

  1. 1. Grundmodul:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) technische Unterlagen zu lesen (zB Installationspläne, Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne, Betriebsanleitungen, berufsbezogene Vorschriften) und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen unter Anwendung von Messgeräten zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
  3. c) unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen grundlegend zu dimensionieren, zu verlegen, abzuisolieren und anzuschließen,
  4. d) elektrische Betriebsmittel zusammenzubauen, zu montieren, anzuschließen, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen und zu dokumentieren,
  5. e) einfache Installationsarbeiten an einer elektrischen Anlage mit elektrischen Betriebsmitteln (zB Steckdose, Schalter, Beleuchtungstechnik, Schützschaltungen) unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken auszuführen, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen und zu dokumentieren,
  6. f) einfache Installationsarbeiten an elektrischen Anlagen (zB Schalt- und Verteilerschränke) mit elektrischen Betriebsmitteln unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken auszuführen, deren Funktion zu erproben und zu dokumentieren,
  7. g) einfache elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken zu installieren, deren Funktion zu erproben, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
  8. h) einfache digitale Steuerungen (zB Kleinststeuerungen, speicherprogrammierbare Steuerungen) zu montieren und zu programmieren, zB für einfache Automatisierungen von gebäudetechnischen oder anderen elektrischen Anlagen.
  1. 2. Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) das Verteilsystem sowie sicherheitstechnische Einrichtungen nach Plänen und Vorgaben zu errichten,
  2. b) elektrische Anlagen der Gebäudetechnik nach Plänen und Vorgaben zu errichten, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
  3. c) systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen der Gebäudetechnik aufzusuchen, einzugrenzen und zu beseitigen,
  4. d) elektrische Maschinen und Geräte unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken zu installieren, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
  5. e) Steuerungsnetze sowie Bussysteme samt den dazu notwendigen Geräten zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen,
  6. f) Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einzurichten,
  7. g) elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren,
  8. h) Erdungsanlagen, Schutzpotentialausgleichsanlagen, Blitzschutz- und Überspannungsschutzanlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
  1. 3. Hauptmodul Energietechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Werkstoffe und Werkstücke manuell oder maschinell (zB Sägen, Bohren) zu bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anzufertigen,
  2. b) elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
  3. c) Teile von Anlagen zur Energieverteilung (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) oder Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) zu errichten,
  4. d) geringfügige Änderungen oder Erweiterungen an Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung nach Plänen und Vorgaben durchzuführen,
  5. e) Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen und zu dokumentieren,
  6. f) elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren,
  7. g) Überstromschutzeinrichtungen oder Überspannungsschutzanlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
  1. 4. Hauptmodul Anlagen- und Betriebstechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Werkstoffe und Werkstücke manuell oder maschinell (zB Sägen, Bohren) zu bearbeiten, um einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anzufertigen,
  2. b) elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
  3. c) elektrische Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben zu montieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
  4. d) Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) oder Erweiterungen an elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen nach Plänen und Vorgaben durchzuführen,
  5. e) systematisch Fehler, Mängel und Störungen in elektrischen Anlagen in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben,
  6. f) Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
  7. g) speicherprogrammierbare Steuerungen oder Bussysteme anzuschließen, zu parametrieren und zu programmieren (zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen),
  8. h) elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen zu errichten, zu prüfen und zu dokumentieren.
  1. 5. Hauptmodul Automatisierungs- und Prozessleittechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) elektrotechnische und elektronische Bauteile zu planen, zu dimensionieren und zusammen zu bauen,
  2. b) Mess-, Steuerungs- oder Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen zu montieren, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
  3. c) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- oder Regelungseinrichtungen für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen auch mit Test- und Diagnosesoftware einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben,
  4. d) speicherprogrammierbare Steuerungen oder Bussysteme anzuschließen, zu parametrieren, zu programmieren, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen zB für die Automatisierung von Maschinen und Produktionsanlagen,
  5. e) pneumatische, elektropneumatische, hydraulische oder elektrohydraulische Systeme für die Automatisierung in Maschinen oder Produktionsanlagen anhand von Plänen zu montieren, zu konfigurieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
  6. f) Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen zu montieren, einzustellen, zu prüfen, zu kennzeichnen, in Betrieb zu nehmen und zu dokumentieren,
  7. g) Netzwerke zu errichten (zB Switch, Router, Firewall, Gateway), in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
  8. h) Prozessvisualisierungen (zB Darstellung von Betriebszuständen, Eingabefelder, Störmeldungen) zu parametrieren, zu programmieren und zu dokumentieren,
  9. i) Anwenderprogramme zur Messwerterfassung, -übertragung und -verarbeitung sowie zur Visualisierung zu nutzen.
  1. 6. Spezialmodul Smart Home:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
  2. b) Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb zu nehmen,
  3. c) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Teilen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik bezüglich Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
  4. d) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Smart Home Technologie (betreffend zB Beleuchtung, Beschattung, Beschallung, Alarmanlagen, Energiemanagement, Fernzugriff) einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben.
  1. 7. Spezialmodul Gebäudetechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones nach Plänen zu errichten, zu programmieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
  2. b) Teile von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb zu nehmen,
  3. c) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Teilen von Anlagen der Gebäudesystemtechnik betreffend der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage samt den dazu notwendigen Geräten wie Sensoren, Aktoren, Leitungen und Steuerungen mit Endgeräten wie Tablets oder Smartphones einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
  4. d) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungsnetzen sowie Bussystemen samt den dazu notwendigen Geräten der Systeme Klima-, Heizungs- (zB Wärmepumpenheizungen) und Lüftungsanlage einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben.
  1. 8. Spezialmodul Erneuerbare Energien und Elektromobilität:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Teile von elektrischen Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) nach Plänen zu montieren, zu installieren, zu prüfen, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag,
  2. b) Teile von elektrischen Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und gemäß Inbetriebnahmeprotokollen in Betrieb zu nehmen,
  3. c) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Teilen von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (wie Photovoltaikanlagen, Windkraft, Energiespeichersysteme) einzugrenzen, aufzufinden und zu beheben,
  4. d) Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen sowie deren Versorgungsleitungen und Anschlüsse (unter Beachtung der Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von solchen Anlagen) zu planen, zu errichten, zu prüfen, zu befunden, zu dokumentieren und in Betrieb zu nehmen (mit Nachweis der Wirksamkeit von elektrischen Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag).
  1. 9. Spezialmodul Netzwerktechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) industrielle Netzwerke zu errichten und Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) einzubinden,
  2. b) industrielle Netzwerke in Betrieb zu nehmen und zu prüfen,
  3. c) Messverfahren und Messgeräte (zB Verdrahtungstester, Hochfrequenzmessgeräte, Netzwerk-Messgerät – Qualifizierer, Dämpfungsmesser, CAT-Messverfahren, ODTR optisches Zeitbereichsreflektometer) zum Messen physikalischer Größen der Datenübertragungstechnik auszuwählen sowie Messergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren,
  4. d) Mess- und Prüfprotokolle von industriellen Netzwerken zu erstellen und zu interpretieren,
  5. e) systematisch Fehler, Mängel und Störungen an industriellen Netzwerken einzugrenzen, aufzusuchen und zu beheben.
  1. 10. Spezialmodul Eisenbahnelektrotechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) zu lesen und richtig zu interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen),
  2. b) wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchzuführen (zB Weichenheizungen prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen,
  3. c) Fehler, Mängel und Störungen an Systemen der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik oder an Schaltanlagen zu suchen, einzugrenzen und zu beseitigen,
  4. d) Systeme der Energietechnik, des Traktionsstroms, der Fernwirktechnik oder Schaltanlagen zu errichten, zu montieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
  5. e) sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
  1. 11. Spezialmodul Eisenbahnsicherungstechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Betriebspläne (Lageplan, Sperrenplan oder Apparatebild) zu lesen und richtig zu interpretieren (zB Informationen zur Wartung und Instandhaltung auslesen),
  2. b) wiederkehrende Prüfungen an Anlagen durchzuführen (zB Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen oder Weichenantriebe prüfen) und bei Bedarf Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen,
  3. c) Kabellaufschaltungen und Kabelverlegungen herzustellen sowie Inspektionen und Entstörungen an Kabelanlagen durchzuführen,
  4. d) Systeme der Eisenbahnsicherungstechnik (zB Zugsicherungsanlagen, Eisenbahnkreuzungen) herzustellen, zu montieren, in Betrieb zu nehmen, zu prüfen und zu dokumentieren,
  5. e) sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
  1. 12. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) die Verladerichtlinien und Regelwerke (UIC, AVV, RIC) im eigenen Tätigkeitsbereich, insbesondere bei der Kontrolle der Verladesicherheit und Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen, anzuwenden,
  2. b) optische und akustische Kontrollen (zB Kontrolle der Bremsen mit dem Triebfahrzeugführer, Kontrolle der Komponenten der Bremsanlage, Kontrolle der Einhaltung des Lichtraumprofils) am Fahrzeug (Triebfahrzeug und Wagen) durchzuführen,
  3. c) an Güterwagen oder Reisezugwagen Fehler zu erkennen, zu beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen (zB Melden, Ausschluss von Fahrzeugen) einzuleiten,
  4. d) Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen (zB kleine Reparaturen durchführen, Teile austauschen bzw. deren Austausch veranlassen) durchzuführen,
  5. e) sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.
  1. 13. Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) sicherheitsrelevante Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften interpretieren und anwenden) einzuhalten,
  2. b) einschlägige Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen zu bedienen,
  3. c) auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) zu reagieren (zB Temperatur der Radsatzlager kontrollieren),
  4. d) betriebsspezifische und technische Normenbestimmungen im eigenen Tätigkeitsbereich (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) anzuwenden und umzusetzen,
  5. e) Triebfahrzeuge (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) aufzurüsten und in Betrieb zu nehmen.
  1. 14. Spezialmodul Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) Fehler an Eisenbahnfahrzeugen mittels computergestützter Diagnosemethoden auszulesen und zu beurteilen,
  2. b) Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Eisenbahnfahrzeugen durchzuführen,
  3. c) strukturierte Verkabelungen im eigenen Tätigkeitsbereich zu überprüfen und zugehörige Messergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen,
  4. d) Fehler, Mängel und Störungen an Netzwerkanlagen systematisch einzugrenzen, aufzusuchen, zu beheben und zu dokumentieren,
  5. e) die besonderen Gefahren im Umgang mit Eisenbahnfahrzeugen zu erkennen und die spezifischen Sicherheitsvorschriften anzuwenden.
  1. 15. Spezialmodul Eisenbahnbetriebstechnik:
  2. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) sicherheitsrelevante Dienstvorschriften (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften) im Eisenbahnbetrieb einzuhalten und anzuwenden,
  2. b) Fahrstraßen zu stellen und eine Start-Ziel-Bedienung durchzuführen sowie in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter auf unvorhergesehene Situationen (zB beim Ausfall von Sicherungsanlagen) zu reagieren,
  3. c) mit dem betriebsspezifischen Steuer- und Regelungssystem zu arbeiten und bei Fehlern, Störungen und Problemen einzugreifen bzw. zu unterstützen (zB Abstimmung mit Zuständigen),
  4. d) mechanische, elektrische oder elektronische Stellwerksanlagen, betriebliche Kommunikationseinrichtungen oder Bahnstromanlagen sowie im Anlassfall Sicherheitssysteme (zB Weichen und entsprechende zugehörige Signale stellen) handlungssicher zu bedienen,
  5. e) sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb zu halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt zu verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einzuhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen zu ergreifen.

(7) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte und sichere Ausführung,
  2. 2. fachgerechtes Handhaben der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen,
  3. 3. fachliche Richtigkeit (zB Genauigkeit) und Praxistauglichkeit (zB Funktion, Qualität, optischer Gesamteindruck),
  4. 4. vollständige und nachvollziehbare Dokumentation.

Schlagworte

Messwerteübertragung, Verdrahtungsplan, Verbindungstechnik, Schaltschrank, Blitzschutzanlage, Anlagentechnik, Testsoftware, Automatisierungstechnik, Messeinrichtung, Steuerungseinrichtung, Wartungsmaßnahme, Güterwagen, Prüfarbeit, Ausbauarbeit, Montagearbeit, Instandsetzungsarbeit, Zugfahrt, Abweichungsmanagement, Elektrofahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257897

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